AbL-Forderungen zum Umgang mit der Afrikanischen Schweinepest

Positionspapier

Es ist aus Sicht der AbL wichtig und notwendig, dass die Maßnahmen der Seuchenbekämpfung wissenschaftlich auf dem aktuellen Stand sind und die schweinehaltenden Betriebe nur wirklich notwendige Maßnahmen, die sich allein an Tierseuchenschutz ausrichten, leisten. Diese notwendigen Maßnahmen müssen finanziell unterstützt werden. Die politische Entscheidung pro Schweinefleischexporte darf nicht zur Folge haben, Bewertung von tierseuchenrechtlichen Maßnahmen an handelspolitischen Entscheidungen auszurichten.

Die schweinehaltenden Betriebe und allen voran die sauenhaltenden Betriebe stehen wirtschaftlich mit dem Rücken an der Wand. Ungerechtfertigte Maßnahmen verschärfen diese Situation. Aber auch die Sorge vor künftigen kaum noch zu bewältigenden zusätzlichen möglichen Anforderungen, schürt starke Unsicherheiten auf den Höfen. Für einen erfolgreichen Umbau der Tierhaltung brauchen wir viele Betriebe. Besonders die Betriebe, die ihre Tiere jetzt schon draußen halten, benötigen dringend eine Perspektive für den Umgang mit ASP. Weiter ist es zwingend notwendig, dass die Betriebe, ob Stall oder Freiland, ob groß oder klein, keinesfalls politisch gegeneinander ausgespielt werden.

Deshalb fordert die AbL für den weiteren Umgang mit der ASP:

  • Das BMEL und die Landwirtschaftsministerien in den Bundesländern müssen umgehend dafür Sorge tragen, dass bei bisherigen und künftigen ASP-Fällen verpflichtend und transparent aufgeklärt wird, wie es zum Infektionseintrag gekommen ist.
  • Das BMEL und die Landwirtschaftsministerien in den Bundesländern müssen umgehend darauf hinwirken, dass eine Risikobewertung zur Infektionskrankheit ASP auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft auf dem Weg gebracht wird. Eintragungsrisiken sind präzise zu bewerten, nur dann können auch wirksame Maßnahmen erlassen werden.
  • Das BMEL und die Landwirtschaftsministerin in den Bundesländern müssen die EU-Kommission umgehend auffordern, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der afrikanischen Schweinegrippe[1] an die aktuellen Realitäten anzupassen.
  • In allen Bundesländer sind Fonds oder andere Möglichkeiten der schnellen finanziellen Unterstützung für tierseuchenrechtliche Maßnahmen, wie Futterzukauf in Restriktionsgebieten, engere tierärztliche Kontrollen mit Mehrkosten, vorausschauend zu regeln.
  • In allen Bundesländern ist vorausschauend zu regeln, dass Schlachttiere aus Restriktionsgebieten geschlachtet und vermarktet werden können.
  • Das BMEL muss darauf hinwirken, Möglichkeiten für Versicherungen von nicht direkt betroffenen Betrieben in Restriktionsgebieten zu schaffen.

Die AbL fordert das BMEL auf, darauf hinzuwirken, dass die Ministerien in den Bundesländern folgende Regelungen auf den Weg bringen:

  • Die Landwirtschaftsministerien in den Bundesländern verpflichten sich, dass Anträge für die tierseuchenrechtliche Genehmigung von Freilandhaltungsbetriebe nicht an den Nachweis von Stallkapazitäten als Auflage oder als Bedingung für die Genehmigung geknüpft werden.
  • Die Landwirtschaftsministerien in den Bundesländern verpflichten sich zur Wahrung der Rechtssicherheit mit Verweis auf § 14 der Schweinepest-VO darauf hinzuwirken, dass in zukünftigen Restriktionsgebieten kein Aufstallungsgebot für Freiland- und Auslaufbetriebe geregelt wird.
  • Die Landwirtschaftsministerien in den Bundesländern verpflichten sich darauf hinzuwirken, dass in zukünftigen Restriktionsgebieten, Ausnahmen vom Besamungsverbot für alle Betriebe mit ausreichendem Platzangebot unverzüglich erteilt werden.
  • Die Landwirtschaftsministerien in den Bundesländern verpflichten sich darauf hinzuwirken, dass in zukünftigen Restriktionsgebieten schnell Ausnahmen für Schlachtungen erteilt werden.

Das Land NRW hat ein sowohl als Leitfaden als auch als Vereinbarung bezeichnetes Papier auf den Weg gebracht, das aus Sicht der AbL keine geeignete Grundlage zur Seuchenbekämpfung bietet. Die oben genannten Regelungen sind mindestens mit aufzunehmen, wenn solche Vereinbarungen zukünftig auf den Weg gebracht werden. Verpflichtungen der staatlichen Behörden sollten nicht fehlen, damit Vereinbarungen zu ASP keine Einbahnstraße sind, sondern auch für die Betriebe wegen der nötigen Rechtsklarheit Motivation für die Umsetzung der Vereinbarung schaffen.

Zudem sind folgende Änderungen zwingend erforderlich:

  • Der rechtliche Charakter eines Leitfadens als auch als Vereinbarung bezeichneten Papiers mit den erklärten Rechtsfolgen darf nicht missverständlich sein. Eine Vereinbarung zwischen Berufsvertretungen kann keine Reduzierung der Leistungen der Tierseuchenkasse für Tierhalter zur Folge haben.  Es ist jedoch zu befürchten, dass durch suggerierte Haftungserweiterungen Betriebe (Beispiel Seite 2 erster Absatz des NRW-Papiers) endgültig den Beschluss fassen, die Produktion zu beenden. Haftungsfragen sind schon aus verfassungsrechtlichen Gründen gesetzlich zu regeln und können weder durch einen Leitfaden, noch von Organisationen für Dritte (die Tierhalter) vereinbart werden. Das muss bezüglich des Leitfadens durch das Land NRW bundesweit öffentlich klargestellt werden.
  • Nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft ist es nicht gerechtfertigt, dass unter I Zusätzliche Biosicherheitsmaßnahmen (Beispiel NRW-Papier) Freilandbetriebe hervorgehoben werden und erklärt wird, hier sei besonders darauf zu achten, dass es nicht zu direkten oder indirekten Kontakten käme. Alle Freilandhaltungsbetriebe müssen für eine tierseuchenrechtliche Genehmigung zwei Zäune errichten. Diese sind nach dem Stand der Wissenschaft ausreichend, um direkte und indirekte Kontakte zwischen Hausschweinen und Wildschweinen auszuschließen. Es sind keine besonderen Maßnahmen gegen „indirekte Kontakte“ außer den für alle Halter und somit für alle Haltungsformen verbindlichen Biosicherheitsmaßnahmen zu treffen. Insbesondere sind keine Vorhaltung von Ställen und keine Installation von Netzen zu fordern. Insoweit ist der Begriff geeignete Einfriedungen ohne konkrete Bezugnahme zu den tatsächlich nachgewiesenen Risiken von Eintragungswegen zu unbestimmt. Es muss verbindlich feststehen, dass zwei Zäune für die Freilandhaltung ausreichend sind.

Rückfragen an:
Berit Thomsen, Referentin für Milch- und Handelspolitik
Email: thomsen[at]abl-ev.de
Telefon: 02381-9053172

 


[1]https://tierseucheninfo.niedersachsen.de/startseite/anzeigepflichtige_tierseuchen/klauentiere/afrikanische_schweinepest/afrikanische_schweinepest/rechtliche-bestimmungen-zur-afrikanischen-schweinepest-121748.html

07.09.2022
Dateien:
2022-09_ASP-Forderungen_AbL.pdf