SVLFG forderte zu viele Unterschriften

AbL bekam Unterlagen erst über das Informationsfreiheitsgesetz

Für die am 31.05.2017 anstehende Sozialwahl in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau (SVLFG) hat der Wahlausschuss dieser SVLFG doppelt so viele Unterstützer-Unterschriften gefordert wie gesetzlich erlaubt ist. In dieser Rechtsauffassung sieht sich die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) nun auch durch Unterlagen des Wahlausschusses, die ihr erst durch Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz von der Bundeswahlbeauftragen übersandt worden sind, bestätigt. Unterstützer-Unterschriften müssen Organisationen, die bisher nicht in der Vertreterversammlung vertreten sind, sowie freie Listen vorlegen, um zur Wahl zugelassen werden zu können. Der Wahlausschuss der SVLFG hat die Anzahl der geforderten Unterschriften (Quorum) in seiner Sitzung vom 23.03.2016 auf 1.000 festgesetzt. Er hat dafür die Anzahl der Versicherten (nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) zu großen Teilen geschätzt, weil die SVLFG selbst keine Daten über die Beschäftigten in Landwirtschaft, Forsten und Produktionsgartenbau führt. Für die Schätzung dieser Beschäftigten hat der Wahlausschuss auf die Agrarstrukturerhebung 2013 zurückgegriffen. Von den dort genannten 1,02 Millionen Arbeitskräften hat der Wahlausschuss z.B. die Unternehmer und ihre Ehegatten zutreffend abgezogen, weil sie keine Beschäftigten und keine Versicherten im Sinne des Gesetzes sind. Unterlassen hat der Wahlausschuss aber, auch die Zahl der Saisonarbeitskräfte abzuziehen. Denn als Saisonarbeitskräfte weist die Agrarstrukturerhebung ausdrücklich nur solche Beschäftigten aus, deren Arbeitsvertrag auf weniger als 6 Monate befristet ist. Bei der Sozialwahl sind als Versicherte aber nur solche Beschäftigte mitzuzählen, die „regelmäßig“ und damit mindestens 6 Monate im Jahr beschäftigt sind. Der Wahlausschuss hätte die über 314.000 Saisonarbeitskräfte abziehen müssen. Dann wäre er von rund 841.000 Versicherten statt von rund 1.155.000 Versicherten ausgegangen und hätte das Quorum nach Gesetz (§ 48 Abs. 2 SGB IV) auf 500 statt auf 1.000 festgesetzt. „Die uns nun vom Bundeswahlleiter überreichten knappen Unterlagen des Wahlausschusses zur Festlegung des Quorums zeigen, dass der Wahlausschuss schon damals von der 6-Monatsregelung für die vom Gesetz geforderte regelmäßige Beschäftigung von Versicherten ausgehen musste. Besonders bedauerlich ist aber, dass der von Bauernverbands-Funktionsträgern dominierte Wahlausschuss seine fehlerhafte Festsetzung des Quorums auch dann nicht korrigiert hat, nachdem wir ihn darauf schriftlich aufmerksam gemacht haben. Er hat einfach nicht reagiert bzw. an seiner rechtswidrigen Entscheidung festgehalten. Ich gehe davon aus, dass nun der Bundeswahlausschuss als Beschwerdewahlausschuss die entsprechenden fehlerhaften Beschlüsse des Wahlausschusses korrigieren wird“, erwartet Ulrich Jasper, Geschäftsführer der AbL. 
13.01.2017
Von: Pressemeldung