Die wichtigsten AbL-Punkte in Kürze:
Der geplante Start des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes muss im März 2026 kommen und darf nicht künstlich in die Länge gezogen werden. Die AbL appelliert an alle Beteiligten, die Umsetzung nicht zu blockieren und damit unnötig zu verzögern, sondern alles daran zu setzen, Lösungen zu finden. Um tierhaltende Betriebe zu motivieren statt zu entmutigen, muss der betriebliche zusätzliche Verwaltungs- bzw. Bürokratieaufwand so gering wie möglich gehalten werden und sich wirtschaftlich für uns tierhaltende Höfe lohnen. Damit der Umbau der Tierhaltung gelingt, müssen neben den investiven Kosten AUCH die laufenden Mehrkosten gefördert werden und sind mit langfristigen Verträgen für die Landwirt:innen sicherzustellen. Das Bundesprogramm Umbau Tierhaltung (BUT) ist dafür ein wichtiger Einstieg. Die AbL fordert, dass Bundesminister Rainer die vorzeitige Abschaffung des Bundesprogramms wieder zurücknimmt.
Die AbL begrüßt den jüngsten Referentenentwurf des BMLEH und legt mit diesem Papier Vorschläge zur Verbesserung vor.
- Registrierung und Kontrolle müssen in bestehende Qualitätssicherungsprogramme eingebunden sein, damit die Höfe von unnötigem Verwaltungssaufwand entlastet werden. Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten müssen entlang der ganzen Wertschöpfungskette bundesweit einheitlich sein und in regelmäßigen Abständen sowie nicht ausschließlich anlassbezogen angewendet werden, um das hohe Vertrauen der Verbraucherschaft nicht zu gefährden.
- Die Tierhaltungsstufe 4 darf nicht verwässert werden. Das heißt die Tierwohl-Kriterien feste Bodenfläche und Einstreu müssen bleiben – sowohl im Stall, als auch im Auslauf. Nur dann kann die gesellschaftlich kritisierte Praxis des routinemäßigen Schwanzkupierens überwunden werden. Nur dann sind Stufe 3 und 4 klar und nachvollziehbar voneinander abgegrenzt und transparent für die Verbraucherschaft. Die Tierhaltungsstufen dürfen generell nicht weiter aufgeweicht werden und sind konsistent auszugestalten.
- Die Kennzeichnung muss verpflichtend und auf dem ersten Blick klar erkennbar sein. Es braucht ein einheitliches gut nachvollziehbares Logo.
- Eine verpflichtende Kennzeichnung von Importen muss EU-konform sein.
- Das Downgrading von Ware muss ermöglicht werden.
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