"Welche Düngeregeln ein Betrieb einhalten muss, hängt davon ab, ob der Betrieb innerhalb oder außerhalb „roter“, belasteter Gebiete wirtschaftet, und nicht etwa von seiner individuellen Nährstoffversorgung", heißt es in einer aktuellen Stellungnahme der AbL. "Besonders in den roten Gebieten werden alle Betriebe in „Mithaftung“ genommen, während in den „grünen Gebieten“ Risikobetriebe wie solche mit gewerblicher Tierhaltung (d.h. mit zu geringer Flächenausstattung) nicht gesondert angesteuert werden. Einen verursachergerechten Ansatz durchzusetzen bleibt daher politische Aufgabe – sowohl für die Weiterentwicklung des Düngerechts als auch für den notwendigen Umbau weiter Teile der Tierhaltung", schreibt die AbL.
In dem vorliegenden Entwurf sind aus Sicht der AbL zudem einige Regelungen enthalten, die kontraproduktiv wirken können. Das gelte u.a. für die ersatzlose Streichung der Möglichkeit, organische Dünger auf oberflächlich gefrorenen Böden aufzubringen, die tagsüber auftauen und aufnahmefähig sind. Auch bei den Vorgaben zur Ausbringungstechnik fordert die AbL Bund und Länder dazu auf, wirkungsgleiche Maßnahmen zur Behandlung von Gülle anzuerkennen.
Die aktuelle AbL-Stellungnahme zur Düngeverordnung vom 12.03.2020 findet sich_hier.
Die AbL-Stellungnahme zum Verordnungsentwurf des BMEL vom 20.12.2019 - vom 15.01.2020 findet sich_hier.